Nachbarschaftsstreitigkeiten – was tun bei Ärger mit den Mietern nebenan?

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Nachbarschaftsstreit. So können Sie sich wehren.

Nachbarschaftsstreit. So können Sie sich wehren.

Leider hat nicht jeder das Glück, in einer harmonischen Nachbarschaft zu wohnen. Immer wieder hört man von eskalierenden Nachbarschaftsstreitikeiten, die sich über Jahre hinziehen. So können Sie sich wehren und ihre Rechte durchsetzen.
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Fühlt man sich vom Verhalten seines Nachbarn gestört, hat man unterschiedliche Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Einen kleinen Ratgeber zum Thema Nachbarschaftsstreit hat die Detektei A Plus veröffentlicht. Hier die wichtigsten Fakten für Sie in der Zusammenfassung, was Sie im Zusammenhang mit Lärmbelästigung wissen müssen.

Kommunikation als erste Maßnahme

Egal, ob der Nachbar lärmt, das Treppenhaus verdreckt oder auf dem Balkon Kette raucht. Als erste Maßnahme bei Nachbarschaftsstreitigkeiten ist immer die Kommunikation zu empfehlen. Häufig lässt sich durch ein freundliches Gespräch das Problem schon aus der Welt schaffen. Dabei sollte man den Nachbarn höflich und unmissverständlich klar machen, wie sehr das Verhalten stört. Ruft man direkt die Polizei oder droht mit juristischen Maßnahmen, ist die Bereitschaft für eine friedliche Lösung meistens schon nicht mehr gegeben.

Lärm und Ruhestörung

Manche Menschen haben eine große Leidenschaft: das Heimwerken. Gern von früh bis spät. Mitunter kommt da auch recht schweres Gerät wie ein Kompressor zum Einsatz. Sehr zur Freude der Nachbarn. Wann Ruhezeiten sind, bestimmt unter anderem die Hausordnung. Von Bundesland zu Bundesland gibt es unterschiedliche Vorschriften. Meistens liegen die Ruhezeiten von 13 bis 15 und 22 bis 7 Uhr. Herrscht auch in diesen Zeiten Lärm, sollte der Mieter ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art des Lärms anfertigen. Auf Grundlage des Lärmprotokolls kann er sich beim Vermieter bzw. der Hausverwaltung beschweren.

Alternativ kann auch die Polizei oder das Ordnungsamt hinzugezogen werden. Hilft das alles nichts, hat ein Mieter die Möglichkeit, die Miete zu mindern. Spätestens dann wird ein Vermieter eingreifen.

Ständiges Rauchen

In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung das Rauchen immer häufiger als Störung anerkannt. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Rauchen auf dem Balkon verboten werden darf, sofern es den Nachbarn erheblich beeinträchtigt. Eine verrauchte Wohnung darf außerdem nicht über die Haustür zum Treppenhaus gelüftet werden.

Mieter, die sich vom Raucher nebenan gestört fühlen, haben Anrecht auf rauchfreie Zeiten für konkrete Zeitabschnitte laut Urteil des Bundesgerichtshofs.

Dreck, Müll und Gerümpel

Ist das Treppenhaus durch den Nachbarn stark verschmutzt worden, sollte der Vermieter oder die Hausverwaltung benachrichtigt werden. Auch hier ist eine Mietminderung möglich. Gerümpel darf nicht im Treppenhaus abgestellt werden, da es als Fluchtweg frei gehalten werden muss. Die Miete kann ebenfalls gemindert werden, wenn der Nachbar Unrat auf den Balkon eines anderen fallen lässt oder Vögel füttert, die den Nachbarbalkon verdrecken.

Geruchsbelästigung

Strömt aus der Nachbarwohnung ein Geruch von Müll, Urin oder Fäkalien oder der Dunst einer Großküche, stört das den Hausfrieden und führt zu Nachbarsxhaftsstreitigkeiten. Dies gilt es, dem Vermieter zu beweisen. Dauer, Häufigkeit und Intensität des Gestanks sollten dabei so genau wie möglich geschildert werden. Dem Vermieter kann man eine Frist zur Beseitigung setzen. Passiert nichts, kann der Mieter einen Geruchsgutachter beauftragen und dessen Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen oder die Miete mindern.

Grillen

Auch Grillen wird oft als störend empfunden, ist grundsätzlich auf dem Balkon aber nicht verboten, sofern der Mietvertrag keine Regelung oder ein Verbot enthält. Der Nachbar darf jedoch nicht permanent grillen. Nach geltender Rechtsprechung ist das Grillen auf Balkon oder Terrasse von Mehrfamilienhäusern in den Monaten April bis September einmal (Amtsgericht Bonn) oder zweimal (Landgericht Aachen) im Monat erlaubt. Andere Gerichte haben noch eine andere Auffassung gehabt.

Wer eine Wohnung mietet und dann im Garten oder auf dem Balkon grillen möchte, liest besser zunächst den Mietvertrag. Ist das Grillen dort nicht verboten, steht dem Grillen nichts im Wege, falls es die Nachbarn nicht mit Rauch belästigt.

Störungen beweisen

Insbesondere wenn man als Mieter die Miete mindern möchte, muss man die Störungen beweisen können. Ist man die einzige Mietpartei, die sich gestört fühlt, steht ein Wort gegen das andere. Ausschließlich ein Lärmprotokoll zum Beispiel wäre in diesem Fall nicht ausreichend. Wer keine neutralen Zeugen benennen kann, der hat die Möglichkeit, einen Privatdetektiv zu beauftragen. Dieser gilt als unbefangen, neutral und kann somit eine beweiskräftige Aussage machen.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.
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