Mieterschutz: Finger weg von der Kaution

wub finger

wub finger

wub finger

Wenn Vermieter und Mieter vor Gericht streiten, kann der Eigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe der Kaution nicht mit Hinweis auf zu erstattende Anwaltskosten einbehalten.

So der Tenor einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg unter dem Aktenzeichen 13 S 58/10.

Im entscheidenden Fall stritten die beiden Parteien um die Verantwortung für einen Wasserschaden innerhalb der Wohnung. Zwischenzeitlich kündigte der Vermieter dem Mieter die Wohnung. Als dieser die Freigabe seiner Kaution verlangte, verweigerte der Eigentümer dies mit dem Hinweis, er werde ohnehin nach dem Ende des laufenden Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten haben.

Dieses Verhalten billigten die LG-Richter nicht: Die Mietsicherheit diene der Absicherung des Vermieters gegen Mietausfälle und zur Sicherung seines Anspruches auf Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie seiner Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache. Nicht vom Sicherungszweck umfasst sei indes ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverteidigungs-Kosten, so die Richter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert